RechtfertigungenBei der Kontrolle besser keine Ausreden

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Eine Polizeikelle (Symbolbild)

Eine Polizeikelle (Symbolbild)

"Sie wissen, warum wir Sie angehalten haben?", fragt der Polizeibeamte, nachdem er den Autofahrer aus dem Verkehr gewunken hat. Darauf antwortet der Angehaltene besser nichts. "Auch wenn sich das Schweigen unangenehm anfühlt - es ist Ihr gutes Recht, und davon sollten Sie bei einer Verkehrskontrolle immer Gebrauch machen", sagt die Hamburger Verkehrsrechtsanwältin Daniela Mielchen. "Denn wer bei einer Kontrolle unüberlegt drauflosplaudert, redet sich leicht um Kopf und Kragen."

Auch wenn Betroffene selbst der Meinung sind, gar nichts falsch gemacht zu haben, rät Mielchen: "Lassen Sie sich nicht von Polizeibeamten in ein Gespräch verwickeln und äußern Sie sich nicht zu Vorwürfen." Zu groß sei das Risiko, sich dabei mit vermeintlich lapidaren Bemerkungen, vor allem aber mit Ausreden und Rechtfertigungen selbst zu belasten. Denn liegt tatsächlich ein Verkehrsverstoß vor, machen redselige Fahrer oft alles nur schlimmer.

"Die Polizei muss zunächst davon ausgehen, dass ein festgestellter Verkehrsverstoß fahrlässig begangen wurde - also nicht mit Absicht", erklärt Uwe Lenhart, Verkehrsrechtsanwalt. Mache ein Beschuldigter den Fehler, sich gegenüber Polizisten spontan zur Sache zu äußern, könne sich das Blatt schnell wenden. "Ich weiß, ich bin zu schnell gefahren, es tut mir auch leid" - dieser aussichtslose Versuch, Beamte bei einer Kontrolle milde zu stimmen, sei fatal. "Das ist ein Schuldbekenntnis und macht es später schwierig, einen Bußgeldbescheid anzufechten." Signalisiere ein Verkehrssünder den Vorsatz für eine Tat, verdoppele sich in der Regel sogar das vorgesehene Bußgeld, so Lenhart.

Erklärungen rechtfertigen keine Delikte

"Ich muss ganz schnell zu einem Geschäftstermin, mein Job hängt davon ab." Solche Erklärungen mögen zwar der Wahrheit entsprechen. "Sie rechtfertigen aber keine Verkehrsdelikte wie Tempo- oder Rotlichtverstöße und bringen Autofahrer bei einer Kontrolle kein bisschen weiter", sagt Mielchen. Wer sich zu einem Sachverhalt äußern wolle, könne das im späteren Verfahren schriftlich tun und sich mit einem Anwalt besprechen. Dann stünden die Chancen besser, um ein Bußgeld oder sogar ein Fahrverbot herumzukommen.

Schweigen ist Gold - bei einer Verkehrskontrolle gilt das auch für Beifahrer. Sie könnten den Fahrer in der Aufregung versehentlich anschwärzen, warnt Lenhart. "Ich habe dir doch gleich gesagt, du sollst nicht so rasen!" - da werden Polizisten garantiert hellhörig.

Belastet sich ein Beschuldigter gegenüber Polizisten selbst, sind seine Äußerungen im Prinzip nur juristisch bedeutsam, sofern ihn die Beamten vorher auf sein Recht zu schweigen hingewiesen haben. Doch Vorsicht: "Ergebnisse der sogenannten informatorischen Befragung, mit der sich Polizisten ein erstes Bild von einer Lage machen, und Spontanäußerungen, die der Beschuldigte ungefragt macht, können auch gegen ihn verwendet werden", erklärt Lenhart.

Bei einem Unfall gilt das Gleiche. Voreilige Schuldbekenntnisse und Angaben zum Unfallhergang können sie sogar den Führerschein kosten. "Mir wurde plötzlich schwarz vor Augen, und dann hat es wohl gekracht", ist laut Lenhart so ein Fall. "Wer das am Unfallort zu Protokoll gibt, muss mit einer Fahrtauglichkeitsuntersuchung rechnen - schließlich könnten ja gesundheitliche Probleme immer wieder zu solchen Aussetzern führen." Haben Ärzte nach einer Untersuchung Bedenken, ist der Führerschein weg.

Hitzköpfen wird Ruhe empfohlen

"Wer nichts sagt, sagt zumindest nichts Falsches", resümiert Mielchen für Verkehrskontrollen und Unfallsituationen. Die Auskunftspflicht gegenüber der Polizei beschränke sich auf Angaben zur eigenen Person. Werde danach verlangt, müssten auch Führerschein und Fahrzeugpapiere vorgezeigt werden. Die Antwort auf weiteren Fragen laute: "Dazu möchte ich mich jetzt nicht äußern." "Hält man sich vor Augen, dass die Beamten nur ihren Job machen, ist das der beste Ausgangspunkt für einen schnellen und reibungslosen Ablauf", sagt Volker Lempp, Justiziar beim Auto-Club Europa (ACE).

Benehme sich ein Polizist mal daneben, sei die Dienstaufsichtsbeschwerde das Rechtsmittel, erklärt er. Die fassen Betroffene am besten zusammen mit einem Rechtsanwalt ab. Von Provokationen und Beleidigungen der Polizei rät Lempp dringend ab, auch wenn das Gemüt erhitzt ist, weil man sich aufgehalten fühlt. Denn Hitzköpfe handeln sich dem ACE-Experten zufolge mit ihrem Verhalten flugs eine Strafanzeige ein. "Die schreibt der Polizist nach der Kontrolle gleich selbst." (dpa)

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